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Änderung § 3 GasLastV vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 GasLastV, alle Änderungen durch Artikel 264 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der GasLastVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 GasLastV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 GasLastV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen | (Text neue Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen |
Bundeslastverteilerstelle für Gas, Gebietslastverteilerstelle für Gas. (2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Gruppenlastverteilerstelle für Gas, Bezirkslastverteilerstelle für Gas, Bereichslastverteilerstelle für Gas. |
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