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§ 22 - Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1963 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 154 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11-6 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 22



Nach dem Ende des Jahres 1964 darf eine Abgeltungshypothek (§ 8 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 503) nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden.



 

Zitierungen von § 22 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GBMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36a GBMG (vom 08.09.2015)
... dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20 und 22 bis 26a, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines ... zu zwei Reichsmark oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik tritt, und die §§ 22 bis 25 mit der Maßgabe, daß das Jahr 1964 durch das Jahr 1995 ersetzt wird. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 4 DaBaGG Änderung sonstigen Bundesrechts
...  3. In § 36a Satz 1 werden die Wörter „§§ 18 bis 20, 22 bis 26a und 28" durch die Wörter „§§ 18 bis 20 und 22 bis 26a" ... 18 bis 20, 22 bis 26a und 28" durch die Wörter „§§ 18 bis 20 und 22 bis 26a" ersetzt. (2) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der ...