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Änderung § 28 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 01.10.2009
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§ 28 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 28 n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 | |
(Text alte Fassung) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 141 der Grundbuchordnung getroffenen Vorschriften ändern, ergänzen oder aufheben. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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