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Änderung § 28 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 01.10.2009
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§ 28 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 28 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 | |
(Text alte Fassung) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 141 der Grundbuchordnung getroffenen Vorschriften ändern, ergänzen oder aufheben. | (Text neue Fassung) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 148 der Grundbuchordnung getroffenen Vorschriften ändern, ergänzen oder aufheben. |
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