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Änderung § 28 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 01.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 28


(Text alte Fassung)

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 141 der Grundbuchordnung getroffenen Vorschriften ändern, ergänzen oder aufheben.

(Text neue Fassung)

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 148 der Grundbuchordnung getroffenen Vorschriften ändern, ergänzen oder aufheben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)