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Änderung § 31 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 01.01.2013

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§ 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(Text alte Fassung)

(1) Auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Geschäfte in Grundbuchsachen und Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom B. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) nicht anzuwenden.

(2) Soll nach diesem Gesetz bei der Bekanntgabe einer Verfügung eine Belehrung über den gegebenen Rechtsbehelf erteilt werden, so gilt dies zugleich für diejenigen Verfügungen des Rechtspflegers, gegen die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes die Erinnerung binnen der dort bezeichneten Frist einzulegen ist.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)