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Synopse aller Änderungen des Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 15 des 2. KostRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GBMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Eintragung des Umstellungsbetrags wird die Hälfte der nach § 64 der Kostenordnung zu entrichtenden Gebühr erhoben. Geschäftswert ist der Umstellungsbetrag. Wird die Berichtigung von Amts wegen vorgenommen oder hätte sie auch von Amts wegen vorgenommen werden können, so ist nur der Eigentümer Kostenschuldner.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Eintragung des Umstellungsbetrags wird die Hälfte der in Nummer 14130 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gebühr erhoben. Geschäftswert ist der Umstellungsbetrag. Wird die Berichtigung von Amts wegen vorgenommen oder hätte sie auch von Amts wegen vorgenommen werden können, so ist nur der Eigentümer Kostenschuldner.

(2) Die Eintragung und die Löschung des Umstellungsschutzvermerkes sind kostenfrei.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26a Eintragungen im Zusammenhang mit der Einführung des Euro


(1) Für die Eintragung der Umstellung im Grundbuch eingetragener Rechte und sonstiger Vermerke auf Euro, deren Geldbetrag in der Währung eines Staates bezeichnet ist, der an der einheitlichen europäischen Währung teilnimmt, genügt in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 der Antrag des Grundstückseigentümers oder des Gläubigers oder Inhabers des sonstigen Rechts oder Vermerks, dem die Zustimmung des anderen Teils beizufügen ist; der Antrag und die Zustimmung bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung vorgesehenen Form. Nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum kann das Grundbuchamt die Umstellung von Amts wegen bei der nächsten anstehenden Eintragung im Grundbuchblatt vornehmen. Es hat die Umstellung einzutragen, wenn sie vom Eigentümer oder vom eingetragenen Gläubiger oder Inhaber des Rechts oder Vermerks beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn bei dem Recht oder Vermerk eine Eintragung mit Ausnahme der Löschung vorzunehmen ist oder das Recht oder der Vermerk auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen wird und die Umstellung beantragt wird. In den Fällen der Sätze 2 bis 4 bedarf es nicht der Vorlage eines für das Recht erteilten Briefs; die Eintragung wird auf dem Brief nicht vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich beantragt.

vorherige Änderung

(2) Für eine Eintragung der Umstellung werden Kosten nach der Kostenordnung erhoben. Die Gebühr für die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 einschließlich des Briefvermerks beträgt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 50 Deutsche Mark und danach 25 Euro. Für eine Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 werden keine Gebühren erhoben; § 72 der Kostenordnung bleibt unberührt.



(2) Für eine Eintragung der Umstellung werden Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. Die Gebühr für die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 einschließlich des Briefvermerks beträgt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 50 Deutsche Mark und danach 25 Euro. Für eine Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 werden keine Gebühren erhoben; Nummer 14125 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz bleibt unberührt.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten für die dort genannten Eintragungen in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen sinngemäß.