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Änderung § 1 2. TreuhUntÜV vom 08.09.2015

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§ 1 2. TreuhUntÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 2. TreuhUntÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 593 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung von Aufgaben


(Text alte Fassung)

Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.

(Text neue Fassung)

Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.

(heute geltende Fassung)