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Änderung § 1 2. TreuhUntÜV vom 08.11.2006
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§ 1 2. TreuhUntÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 2. TreuhUntÜV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 541 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Übertragung von Aufgaben | |
(Text alte Fassung) Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr. | (Text neue Fassung) Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr. |
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