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§ 1 - Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV)
neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2855; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 15.12.1990; FNA: 51-1-22 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 15.12.1990; FNA: 51-1-22 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Beginn und Ende des Anspruchs
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) 1Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptivpflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. 2Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. 3Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. 4Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. 5Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.
(3) 1Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. 2Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) 1Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. 2Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 3Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. 4Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
Text in der Fassung des Artikels 5a Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) G. v. 13. Mai 2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532 m.W.v. 23. Mai 2015
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Frühere Fassungen von § 1 EltZSoldV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.05.2015 | Artikel 5a Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
aktuell vorher | 14.02.2009 | Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12.02.2009 BGBl. I S. 320 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006 BGBl. I S. 2748 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 1 EltZSoldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EltZSoldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EltZSoldV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5a BwAttraktStG Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
... 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
... Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt;". (26) § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Artikel 2 EVMuSchEltZV Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
... 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
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