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§ 4 - Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV)

neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2855; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 15.12.1990; FNA: 51-1-22 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Nicht volle Erwerbstätigkeit



Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet.

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Zitierungen von § 4 EltZSoldV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EltZSoldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EltZSoldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 58 BEG IV Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
...  § 4 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch ...