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§ 4 - Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV)
neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2855; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 15.12.1990; FNA: 51-1-22 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 15.12.1990; FNA: 51-1-22 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Nicht volle Erwerbstätigkeit
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
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Zitierungen von § 4 EltZSoldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EltZSoldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EltZSoldV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 58 BEG IV Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
... § 4 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch ...
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