In Angleichung an die für den zivilen öffentlichen Dienst in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet maßgeblichen Abfindungsregelung wird bestimmt:
§ 1 Reisekosten
Reisekostenvergütung ist zu gewähren für:
- 1.
- Dienstreisen und Dienstgänge im Inland in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),
- 2.
- Dienstreisen in das Ausland und im Ausland in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140).
§ 2 Umzugskosten
Umzugskostenvergütung ist zu gewähren für:
- 1.
- Inlandsumzüge in entsprechender Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682)
- 2.
- Auslandsumzüge in entsprechender zusätzlicher Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072)
mit der Maßgabe, daß die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach §
10 des
Bundesumzugskostengesetzes bzw. §
10 der
Auslandsumzugskostenverordnung auf 60 vom Hundert der nach diesen Vorschriften zustehenden Beträge festgesetzt wird.
§ 3 Trennungsgeld
Trennungsgeld ist zu gewähren bei Versetzungen und Kommandierungen:
- 1.
- im Inland in entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 279)
- 2.
- zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland in entsprechender Anwendung der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1081).
§ 4 Übergangsvorschriften
Soldaten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 30. Juni 1991 Dienstreisen oder Dienstgänge durchgeführt haben oder versetzt oder kommandiert worden sind, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Bundesbehörde
Reisekostenvergütung für:
- 1.
- Dienstreisen in das Ausland bis zur Höhe der sich nach den §§ 5 bis 13 der Auslandsreisekostenanordnung vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1185) ergebenden Abfindungen,
- 2.
- Dienstreisen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 in Anwendung des Abschnitts 611 der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) bis zur Höhe der sich nach den §§ 8 bis 12 und § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 des Bundesreisekostengesetzes vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), ergebenden Abfindungen,
- 3.
- Dienstreisen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Anwendung des Abschnitts 611 der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) bis zur Höhe der sich nach den §§ 5 bis 12 und 14 bis 16 der Verordnung über die Reisekostenvergütung für die Beschäftigten in den zentralen Staatsorganen und ihnen nachgeordneten Einrichtungen der DDR vom 12. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1572) ergebenden Abfindungen,
Trennungsgeld bei Versetzungen und Kommandierungen:
- 1.
- in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 in entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 279),
- 2.
- in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in entsprechender Anwendung des § 19 der Verordnung über die Reisekostenvergütung für die Beschäftigten in den zentralen Staatsorganen und ihnen nachgeordneten Einrichtungen der DDR vom 12. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1572).
Die Regelungen des Abschnitts 602 der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) finden daneben keine Anwendung.