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§ 2b - Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPlG)

Artikel 1 G. v. 23.11.1994 BGBl. I S. 3486; zuletzt geändert durch Artikel 330 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.11.1994; FNA: 930-12 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2b Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung



Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2.
Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 2b MBPlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 10 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2b MBPlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2b MBPlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBPlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 MBPlG Übergangsregelung für Planungen (vom 17.12.2006)
... in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. (2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 6 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes (vom 17.12.2006)
... folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e ersetzt: „§ 1 Erfordernis der Planfeststellung (1) ... Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. § 2b Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung Für die ... in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. (2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. ...

Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 10 PlVereinhG Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
... d) Nummer 7 wird aufgehoben. 2. § 2a wird aufgehoben. 3. § 2b Nummer 4 wird aufgehoben. 4. § 2d Absatz 4 wird ...