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§ 2d - Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPlG)
Artikel 1 G. v. 23.11.1994 BGBl. I S. 3486; zuletzt geändert durch Artikel 330 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.11.1994; FNA: 930-12 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 30.11.1994; FNA: 930-12 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2d Rechtsbehelfe
(2) 1Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn hat keine aufschiebende Wirkung. 2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 5Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 6Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2§ 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) G. v. 31. Mai 2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538 m.W.v. 1. Juni 2015
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Frühere Fassungen von § 2d MBPlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2015 | Artikel 10 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 |
aktuell vorher | 17.12.2006 (14.05.2007) | Berichtigung des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.05.2007 BGBl. I S. 691 |
aktuell vorher | 17.12.2006 | Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
aktuell | vor 17.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2d MBPlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2d MBPlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBPlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 6 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes (vom 17.12.2006)
... folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e ersetzt: „§ 1 Erfordernis der Planfeststellung (1) ... gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. § 2d Rechtsbehelfe (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für ...
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 10 PlVereinhG Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
... § 2a wird aufgehoben. 3. § 2b Nummer 4 wird aufgehoben. 4. § 2d Absatz 4 wird ...
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