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§ 1 - Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPlG)
Artikel 1 G. v. 23.11.1994 BGBl. I S. 3486; zuletzt geändert durch Artikel 330 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.11.1994; FNA: 930-12 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 30.11.1994; FNA: 930-12 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Erfordernis der Planfeststellung
(1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben G. v. 9. Dezember 2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691 m.W.v. 17. Dezember 2006
Frühere Fassungen von § 1 MBPlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2006 | Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 MBPlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MBPlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBPlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2d MBPlG Rechtsbehelfe (vom 01.06.2015)
... § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben nach § 1 Satz 1. (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder ...
§ 7 MBPlG Enteignung
... ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1 oder § 2 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren ...
Zitat in folgenden Normen
Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)
G. v. 19.07.1996 BGBl. I S. 1019; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 4 AMbG Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes (vom 01.10.2021)
... Das Eisenbahn-Bundesamt ist über § 1 Abs. 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) hinaus auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 6 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes (vom 17.12.2006)
... 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e ersetzt: „§ 1 Erfordernis ... wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e ersetzt: „§ 1 Erfordernis der Planfeststellung (1) ... 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e ersetzt: „§ 1 Erfordernis der Planfeststellung (1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich ... (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben nach § 1 Satz 1. (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine ...
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