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Änderung § 2c MBPlG vom 17.12.2006

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§ 2c MBPlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 2c MBPlG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 12.04.2018 BGBl. I S. 472
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§ 2c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2c Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens


vorherige Änderung

 


1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.