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Änderung § 11 MBPlG vom 15.08.2013
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§ 11 MBPlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 11 MBPlG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 156 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Rechtsverordnungen | |
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen 1. über den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen, welche die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach internationalen Abmachungen einheitlich regeln, | |
(Text alte Fassung) 2. über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Behörden des Bundes nach diesem Gesetz. | (Text neue Fassung) 2. über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden des Bundes nach diesem Gesetz. |
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen. |
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