Tools:
Update via:
Änderung § 2c MBPlG vom 02.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2c MBPlG, alle Änderungen durch Artikel 12 UmwRGuaÄndG 2017 am 2. Juni 2017 und Änderungshistorie des MBPlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2c MBPlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung | § 2c MBPlG n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2c Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. | (Text neue Fassung) 1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6674/al61215-0.htm