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Änderung § 2c MBPlG vom 29.07.2017
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§ 2c MBPlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 2c MBPlG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch B. v. 12.04.2018 BGBl. I S. 472 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2c Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 *) Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Abs. 12 Nr. 2 G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wurde sinngemäß konsolidiert. | (Text neue Fassung) 1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. |
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