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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2012 aufgehoben
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§ 1 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005 bis 31.10.2012; FNA: 310-23 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.11.2005 bis 31.10.2012; FNA: 310-23 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1 Musterfeststellungsantrag
(1) 1Durch Musterfeststellungsantrag kann in einem erstinstanzlichen Verfahren, in dem
- 1.
- ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation oder
- 2.
- ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
- 1.
- Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz,
- 2.
- Verkaufsprospekten nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz,
- 3.
- Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 4.
- Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes,
- 5.
- Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten, und in
- 6.
- Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) 1Der Musterfeststellungsantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe des Feststellungsziels und der öffentlichen Kapitalmarktinformation zu stellen. 2Er muss Angaben zu allen, zur Begründung des Feststellungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte) enthalten und die Beweismittel bezeichnen, deren sich der Antragsteller zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will. 3Der Antragsteller hat darzulegen, dass der Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. 4Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Ein Musterfeststellungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 ist unzulässig, wenn
- 1.
- der dem Musterfeststellungsantrag zugrunde liegende Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist,
- 2.
- der Musterfeststellungsantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist,
- 3.
- das bezeichnete Beweismittel ungeeignet ist,
- 4.
- die Darlegungen des Antragstellers den Musterfeststellungsantrag nicht rechtfertigen oder
- 5.
- eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig erscheint.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2481 m.W.v. 1. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 1 KapMuG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 9 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
aktuell vorher | 20.01.2007 | Artikel 12 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
aktuell | vor 20.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 KapMuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 9 VermAnlGEG Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
... § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 12 TUG Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
... § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. ...
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