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§ 4 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005 bis 31.10.2012; FNA: 310-23 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 4 Vorlage an das Oberlandesgericht



(1) Das Prozessgericht führt durch Beschluss eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über das Feststellungsziel gleichgerichteter Musterfeststellungsanträge (Musterentscheid) herbei, wenn

1.
in dem Verfahren bei dem Prozessgericht der zeitlich erste Musterfeststellungsantrag gestellt wurde und

2.
innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Verfahren bei demselben oder anderen Gerichten gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt wurden.

Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend. Die zeitliche Reihenfolge der bei den Prozessgerichten gestellten Musterfeststellungsanträge bestimmt sich nach der Bekanntmachung im Klageregister.

(2) Der Vorlagebeschluss hat zu enthalten:

1.
das Feststellungsziel,

2.
alle geltend gemachten Streitpunkte, soweit sie entscheidungserheblich sind,

3.
die bezeichneten Beweismittel und

4.
eine knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts der erhobenen Ansprüche und der dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel.

(3) Das Prozessgericht macht im Klageregister den Erlass und das Datum des Vorlagebeschlusses öffentlich bekannt.

(4) Ist seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterfeststellungsantrags innerhalb von vier Monaten nicht die für die Vorlage an das Oberlandesgericht erforderliche Anzahl gleichgerichteter Anträge bei dem Prozessgericht gestellt worden, weist das Prozessgericht den Antrag zurück und setzt das Verfahren fort.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Musterentscheide, für die nach Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, sofern dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

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Zitierungen von § 4 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KapMuG Bekanntmachung im Klageregister (vom 01.04.2012)
... bekannt gemacht werden, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bereits vorliegen. (2) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem ... Daten sind nach Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags gemäß § 4 Abs. 4, anderenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens zu löschen.  ...
§ 15 KapMuG Rechtsbeschwerde
... Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 4 Abs. 1 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Klageregisterverordnung (KlagRegV)
V. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3092; aufgehoben durch § 8 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694
§ 1 KlagRegV Inhalt und Aufbau des Klageregisters (vom 01.06.2012)
... 1 des Gesetzes, 2. den Erlass eines Vorlagebeschlusses sowie dessen Datum nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes, 3. die Einleitung des Musterverfahrens nach § 6 Satz 1 des ...
§ 4 KlagRegV Berichtigung, Löschung, Kennzeichnung und Überprüfung
... löschen. Nach Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags wegen Zeitablaufs nach § 4 Abs. 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind die im Klageregister gespeicherten Daten ...