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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2012 aufgehoben
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§ 6 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005 bis 31.10.2012; FNA: 310-23 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 6 Bekanntmachung des Musterverfahrens



Nach Eingang des Vorlagebeschlusses macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:

1.
die namentliche Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 1),

2.
die vollständige Bezeichnung des Musterbeklagten und seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 2),

3.
das Feststellungsziel des Musterverfahrens,

4.
das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts und

5.
den Inhalt des Vorlagebeschlusses.

Das Oberlandesgericht trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung entsprechend § 2 Abs. 3.



 

Zitierungen von § 6 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 KapMuG Erweiterung des Gegenstandes des Musterverfahrens
... macht den erweiterten Vorlagebeschluss im Klageregister öffentlich bekannt. § 6 Satz 2 gilt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Klageregisterverordnung (KlagRegV)
V. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3092; aufgehoben durch § 8 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694
§ 1 KlagRegV Inhalt und Aufbau des Klageregisters (vom 01.06.2012)
... nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes, 3. die Einleitung des Musterverfahrens nach § 6 Satz 1 des Gesetzes, 4. Terminsladungen nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes,  ...