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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 8 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005 bis 31.10.2012; FNA: 310-23 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.11.2005 bis 31.10.2012; FNA: 310-23 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 8 Beteiligte des Musterverfahrens
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:
- 1.
- der Musterkläger,
- 2.
- der Musterbeklagte,
- 3.
- die Beigeladenen.
(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern bei dem Gericht, das den Musterentscheid einholt. Zu berücksichtigen sind
- 1.
- die Höhe des Anspruchs, soweit er Gegenstand des Musterverfahrens ist, und
- 2.
- eine Verständigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger.
(3) Die Kläger und Beklagten der übrigen ausgesetzten Verfahren sind zu dem Musterverfahren beizuladen. Der Aussetzungsbeschluss gilt als Beiladung im Musterverfahren. Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Beigeladenen darüber,
- 1.
- dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Prozessverfahrens gehören, und
- 2.
- dass dies nach § 17 Satz 4 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses in der Hauptsache zurückgenommen wird.
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Zitierungen von § 8 KapMuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KapMuG Bekanntmachung des Musterverfahrens
... die namentliche Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 1), 2. die vollständige Bezeichnung des Musterbeklagten ... die vollständige Bezeichnung des Musterbeklagten und seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 2), 3. das Feststellungsziel des Musterverfahrens, ...
§ 14 KapMuG Musterentscheid
... des Musterverfahrens ist ausgeschlossen, sofern dem Vergleich nicht alle Beteiligten (§ 8 Abs. 1) ...
§ 15 KapMuG Rechtsbeschwerde
... zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten (§ 8 Abs. 1). (2) Das Rechtsbeschwerdegericht teilt den Beigeladenen des Musterverfahrens ... bestimmt das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 einen neuen Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beigeladenen, die dem ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 5 KapMuGEinfG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genügt die Erklärung eines Beteiligten (§ 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes). Die Anhörung der übrigen Beteiligten kann ...
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