Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf
- 1.
- den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),
- 2.
- den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6),
- 3.
- den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und
- 4.
- die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323