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§ 6 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 6 Staatlicher oder genossenschaftlicher Wohnungsbau
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
Auf den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau findet dieses Kapitel Anwendung, wenn
- 1.
- staatliche Investitionsauftraggeber oder ehemals volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge, die die Bebauung des Grundstücks gestattet haben, abgeschlossen und die Grundstücke bebaut haben oder
- 2.
- Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse mit Gebäuden bebaut worden sind.
Zitierungen von § 6 SachenRBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SachenRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachenRBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SachenRBerG Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse
... Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat, a) die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder b) zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der ...
§ 4 SachenRBerG Bauliche Nutzungen
... 5), 2. den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6 ), 3. den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche ...
§ 85 SachenRBerG Unvermessene Flächen
... nachgewiesen (unvermessene Flächen) oder wurde eine Bebauung nach den §§ 4 bis 7 und 12 ohne Bestellung eines Nutzungsrechts vorgenommen, erfolgt die Bestimmung des Teils ...
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