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§ 17 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)

Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 17 Pfleger für Grundstückseigentümer und Inhaber dinglicher Rechte



(1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn

1.
nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche Recht an der mit einem Nutzungsrecht belasteten oder bebauten Fläche einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden kann,

2.
die Person des Berechtigten unbekannt ist,

3.
der Aufenthaltsort des abwesenden Berechtigten unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der Berechtigte jedoch an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,

4.
die Beteiligung in Gesamthandsgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften nach Bruchteilen oder gleichartigen Berechtigungen an einem dinglichen Recht unbekannt ist und die Berechtigten einen gemeinsamen Vertreter nicht bestellt haben oder

5.
das Grundstück herrenlos ist.

(2) 1Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. 2Zuständig für die Bestellung des Pflegers ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist; ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) 1Der nach § 11b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch die Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. 2Er kann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten bei einem Vertragsschluß zwischen diesem und

1.
ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie,

2.
einer Gebietskörperschaft oder einer von ihr beherrschten juristischen Person, wenn der Vertreter bei dieser als Organ oder gegen Entgelt beschäftigt ist, oder

3.
einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn der Vertreter bei dieser als Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig oder gegen Entgelt beschäftigt ist.

3Der Vertreter ist für den Abschluß von Erbbaurechtsverträgen oder Kaufverträgen über das Grundstück oder das Gebäude von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht befreit. 4Für die Erteilung der Genehmigung nach § 1850 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist statt des Landkreises das Betreuungsgericht zuständig; ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.





 

Frühere Fassungen von § 17 SachenRBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 61 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 SachenRBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SachenRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachenRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SachenRBerG Aufgebotsverfahren gegen den Nutzer (vom 01.09.2009)
... Liegen die in § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 (erste Alternative) bezeichneten Umstände in der Person des Nutzers ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG)
Artikel 1 G. v. 26.10.2001 BGBl. I S. 2716; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
§ 3 VerkFlBerG Rechte bei öffentlicher Nutzung
... gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. (5) Die Rechte des Nutzers ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 61 FGG-RG Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
... vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... durch die Wörter „§ 1824 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. (20) In § 17 Absatz 3 Satz 4 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli ...