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§ 23 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 23 Unvermessene volkseigene Grundstücke
§ 23 wird in 6 Vorschriften zitiert
Soweit Nutzungsrechte auf unvermessenen, vormals volkseigenen Grundstücken verliehen wurden, sind die Grenzen in folgender Reihenfolge zu bestimmen nach
- 1.
- einem Bescheid über die Vermögenszuordnung, soweit ein solcher ergangen ist und über die Grenzen der Nutzungsrechte Aufschluß gibt,
- 2.
- Vereinbarungen in Nutzungsverträgen oder
- 3.
- dem für ein Gebäude der entsprechenden Art zweckentsprechenden, ortsüblichen Umfang oder der Funktionsfläche der baulichen Anlage.
Zitierungen von § 23 SachenRBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SachenRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachenRBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 SachenRBerG Vermessene Flächen
... mit den Grenzen des Grundstücks übereinstimmt. Im übrigen sind die §§ 22 bis 27 ...
§ 26 SachenRBerG Übergroße Flächen für den Eigenheimbau
... bestimmt wird. Das gleiche gilt, wenn der Anspruch des Nutzers nach den §§ 21 bis 23 sich auf eine über die Regelgröße hinausgehende Fläche erstreckt. Die ...
§ 27 SachenRBerG Restflächen
... sind Grundstücksteile, auf die sich der Anspruch des Nutzers nach den §§ 21 bis 23 und 25 nicht erstreckt, wenn diese nicht in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich ...
§ 39 SachenRBerG Mehrere Erbbaurechte auf einem Grundstück, Gesamterbbaurechte, Nachbarerbbaurechte
... worden ist, wenn der Anspruch des Nutzers auf Erbbaurechtsbestellung sich nach den §§ 21 bis 27 auch auf dieses Grundstück erstreckt. (3) Erstreckt sich die Bebauung auf ...
§ 55 SachenRBerG Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten, Grundstücksteilung
... des Gebäudes hinausgehende Teile des Grundstücks zu nutzen, ist nach den §§ 21 bis 27 zu bestimmen. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt, auch die nicht bebauten Flächen ...
§ 66 SachenRBerG Teilflächen
... Die Bestimmung abzuschreibender Teilflächen ist nach den §§ 22 bis 27 vorzunehmen. Die Grenzen dieser Flächen sind in dem Vertrag zu bezeichnen nach ...
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