Tools:
Update via:
§ 42 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
| |
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
| |
§ 42 Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts
(1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag über
- 1.
- die Dauer des Erbbaurechts (§ 53),
- 2.
- die vertraglich zulässige bauliche Nutzung (§ 54) und
- 3.
- die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den nicht überbauten Flächen (§ 55).
(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß
- 1.
- die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),
- 2.
- die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten (§ 57),
- 3.
- die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat (§ 58),
- 4.
- die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und
- 5.
- die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig werdender Erbbauzinsen (§ 52)
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6679/a95339.htm