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§ 80 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 80 Ansprüche wegen Pflichtverletzung
§ 80 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Grundstückseigentümer stehen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Leistung gesetzten Frist statt der in den §§ 281 und 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte die folgenden Rechte zu. Der Grundstückseigentümer kann
- 1.
- vom Nutzer den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages nach Maßgabe des Abschnitts 2 verlangen oder
- 2.
- das Gebäude oder die bauliche Anlage nach Maßgabe des nachfolgenden Unterabschnitts ankaufen.
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Zitierungen von § 80 SachenRBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 SachenRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachenRBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 84 SachenRBerG Rechte des Nutzers bei Zahlungsverzug
... nach Abschnitt 3 verlangen. Dem Nutzer stehen weiter die in § 80 Satz 2 bezeichneten Ansprüche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6679/a95377.htm