Änderung § 52 SachenRBerG vom 30.11.2007

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§ 52 SachenRBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 52 SachenRBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 110 Abs. 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Sicherung des Erbbauzinses


(Text alte Fassung)

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Absicherung des regelmäßigen Erbbauzinses durch Eintragung einer Reallast an rangbereiter Stelle sowie eine Vereinbarung über die Sicherung der Reallast nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht verlangen.

(2) Auf Verlangen des Nutzers ist in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, nach der sich der Grundstückseigentümer zu einem Rangrücktritt der Reallast zugunsten eines für Baumaßnahmen des Nutzers innerhalb des in § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes und § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht bezeichneten Finanzierungsraums verpflichtet, wenn nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart wird.

(Text neue Fassung)

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Absicherung des regelmäßigen Erbbauzinses durch Eintragung einer Reallast an rangbereiter Stelle sowie eine Vereinbarung über die Sicherung der Reallast nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes verlangen.

(2) Auf Verlangen des Nutzers ist in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, nach der sich der Grundstückseigentümer zu einem Rangrücktritt der Reallast zugunsten eines für Baumaßnahmen des Nutzers innerhalb des in § 13 Absatz 2, § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Finanzierungsraums verpflichtet, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart wird.




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