Tools:
Update via:
Änderung § 49 SachenRBerG vom 30.11.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 78 2. BMJBBG am 30. November 2007 und Änderungshistorie des SachenRBerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 49 SachenRBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung | § 49 SachenRBerG n.F. (neue Fassung) in der am 30.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 78 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 49 Zustimmungsvorbehalt | |
(Text alte Fassung) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über das Erbbaurecht seiner Zustimmung bedarf. Der Grundstückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. | (Text neue Fassung) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach § 5 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes seiner Zustimmung bedarf. Der Grundstückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6679/al9225-0.htm