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Änderung § 60 SachenRBerG vom 30.11.2007
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§ 60 SachenRBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung | § 60 SachenRBerG n.F. (neue Fassung) in der am 30.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 78 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 |
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(Text alte Fassung) § 60 Anwendbarkeit der Verordnung über das Erbbaurecht, Kosten und Gewährleistung | (Text neue Fassung)§ 60 Anwendbarkeit des Erbbaurechtsgesetzes, Kosten und Gewährleistung |
(1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichendes gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, die Verordnung über das Erbbaurecht Anwendung. | (1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichendes gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, das Erbbaurechtsgesetz Anwendung. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen. (3) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks. |
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