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Zitierungen von § 47 SachenRBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 SachenRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachenRBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 SachenRBerG Nicht mehr nutzbare Gebäude und nicht ausgeübte Nutzungen
... des Grundstücks nicht verweigern. In diesem Fall bestimmen sich der Erbbauzins nach § 47 Abs. 3 und der Ankaufspreis nach § 70 Abs. 4. (4) Die Absätze 1 und 2 sind ...
§ 31 SachenRBerG Geringe Restnutzungsdauer (vom 30.11.2007)
... andernfalls ist der Zins nach dem ortsüblichen Entgelt zu bestimmen. Die §§ 47 , 51 und 54 sind entsprechend anzuwenden. (4) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung ...
§ 32 SachenRBerG Grundsatz
... auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, ...
§ 49 SachenRBerG Zustimmungsvorbehalt (vom 30.11.2007)
... Zustimmung bedarf. Der Grundstückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ...
§ 54 SachenRBerG Vertraglich zulässige bauliche Nutzung
... kann dem widersprechen, wenn der Nutzer nicht bereit ist, die in § 47 bezeichneten Verpflichtungen in den Vertrag ...
§ 112 SachenRBerG Umwandlung alter Erbbaurechte
... ist berechtigt, eine Anpassung des Erbbauzinses bis zu der sich aus den §§ 43, 45 bis 48 und 51 ergebenden Höhe zu verlangen. (3) Vorstehende Bestimmungen finden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6679/v95344.htm