(3)
1Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von Karosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Nummer 10 Maler und Lackierer der
Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Nummer 20 Kraftfahrzeugtechniker der
Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
2Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Nummer 15 Karosserie und Fahrzeugbauer und Nummer 20 Kraftfahrzeugtechniker der
Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 10 Maler und Lackierer der
Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich ist.
(4)
1Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der
Anlage A zur Handwerksordnung dürfen auch die Gewerbe Nummer 1 Maurer und Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 Dachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nummer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer, Nummer 9 Stuckateure, Nummer 10 Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornsteinfeger, Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälteanlagenbauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elektrotechniker, Nummer 27 Tischler, Nummer 39 Glaser, Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 43 Werkstein- und Terrazzohersteller, Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilder- und Lichtreklamehersteller der
Anlage A zur Handwerksordnung nur zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten ausüben.
2Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der
Anlage A zur Handwerksordnung darf auch das Gewerbe Nummer 33 Gebäudereiniger der
Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung nur zur Ermöglichung der zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten ausüben, mit der Maßgabe, dass
§ 1 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung insoweit nicht anzuwenden ist.
(5) Das Gewerbe Nummer 19 Informationstechniker der
Anlage A zur Handwerksordnung umfasst nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche Tätigkeit.
(6) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Energieversorgungsanschlüssen des Gewerbes Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer der
Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer der
Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
1Soweit durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom
25. März 1998 (BGBl. I S. 596) Gewerbe in der
Anlage A zur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, zu Gewerben zusammengefaßt werden, werden die wesentlichen Tätigkeiten der bisherigen Gewerbe beibehalten, soweit in
§ 1 nicht etwas anderes bestimmt ist.
2Satz 1 gilt entsprechend, soweit Gewerbe eine neue Bezeichnung erhalten.
Wer ein zulassungsfreies Handwerk nach §
18 Abs. 2 Satz 1 der
Handwerksordnung betreibt und am 31. Dezember 2003 berechtigt war, ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben, kann hierbei auch Arbeiten in zulassungspflichtigen Handwerken nach §
1 Abs. 1 der
Handwerksordnung ausüben, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.