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LAP-mDZollV
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§ 10
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2017 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV
k.a.Abk.
)
V. v. 20.07.2001
BGBl. I S. 1682
; aufgehoben durch
Artikel 3
V. v. 15.05.2017
BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1
Beamte
5 weitere Fassungen
|
wird in 5 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Ausbildungsordnung
Kapitel 1 Allgemeines
§ 9
←
→
§ 11
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Erholungsurlaub wird in der Regel während der praktischen Ausbildung gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 9
←
→
§ 11
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Zitierungen von
§ 10 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LAP-mDZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDZollV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 25 LAP-mDZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg
(vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9
bis
24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung ...
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