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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 13 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst
- 1.
- eine fachtheoretische Ausbildung (Einführungslehrgang und Abschluss- lehrgang) von insgesamt 8 Monaten und
- 2.
- eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab.
Zitierungen von § 13 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-mDZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-mDZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung ...
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