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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2017 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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§ 17 Abschlusslehrgang
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.
(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Fachgebiete.
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Zitierungen von § 17 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-mDZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-mDZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung ...
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