Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 36 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
|
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
|
§ 36 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 36 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn sie in der schriftlichen Prüfung insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 und in zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 5 Rangpunkte erreicht haben. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Anzeige
Zitierungen von § 36 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 LAP-mDZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-mDZollV Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung (vom 22.01.2009)
... Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des ...
§ 25 LAP-mDZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...
§ 30 LAP-mDZollV Zwischenprüfung (vom 22.01.2009)
... Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung; § 33 Abs. 2 bis 6 und 8 und die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei ...
§ 35 LAP-mDZollV Schriftliche Prüfung (vom 22.01.2009)
... oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6681/a95459.htm