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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2017 aufgehoben
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§ 41 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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§ 41 Gesamtergebnis
§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 3 v. H.,
- 2.
- die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 12 v. H.,
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 v. H.,
- 4.
- die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 12,5 v. H. (insgesamt 50 v. H.) und
- 5.
- die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 v. H.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
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Zitierungen von § 41 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 LAP-mDZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-mDZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...
§ 30 LAP-mDZollV Zwischenprüfung (vom 22.01.2009)
... Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (9) § 41 Abs. 2 gilt ...
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