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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2017 aufgehoben
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§ 43 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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§ 43 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die fachtheoretische Ausbildung, die berufspraktische Ausbildung, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 45 m.W.v. 22. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 43 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.01.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 15.01.2009 BGBl. I S. 45 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 LAP-mDZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-mDZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 45
Artikel 1 2. LAP-mDZollVÄndV
... Absatz 8 Satz 1 und 2, § 31 Satz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und § 43 Absatz 1 Satz 2 das Wort „Bildungszentrum" jeweils durch die Wörter ...
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