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Änderung § 14 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 22.01.2009
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.01.2009 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 22.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 45 |
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(Text alte Fassung) § 14 Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung | (Text neue Fassung)§ 14 Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung |
Einführungs- und Abschlusslehrgang werden am Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung zum Einführungs- und Abschlusslehrgang zu. | Einführungs- und Abschlusslehrgang werden am Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zum Einführungs- und Abschlusslehrgang zu. |
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