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Änderung § 30 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 22.01.2009
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§ 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.01.2009 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 22.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 45 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Zwischenprüfung | |
(1) Bei Beendigung des Einführungslehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Fächer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zugeordnet sind. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt. (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung, von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen dem Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung; § 33 Abs. 2 bis 6 und 8 und die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 38 bewertet; die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist. | (Text neue Fassung) (2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Fächer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zugeordnet sind. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt. (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung, von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung; § 33 Abs. 2 bis 6 und 8 und die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 38 bewertet; die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note 'ausreichend' bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist. |
(7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens drei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. | |
(8) Das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. | (8) Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. |
(9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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