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Änderung § 32 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 22.01.2009

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2009 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 45

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Prüfungskommission


(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1. für den schriftlichen Teil der Prüfung

a) eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahnfachrichtung mindestens der Besoldungsgruppe A 12 als Vorsitzende oder Vorsitzender und

b) sieben Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende,

2. für den mündlichen Teil der Prüfung

a) eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahnfachrichtung mindestens der Besoldungsgruppe A 12 als Vorsitzende oder Vorsitzender und

b) drei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende.

(Text alte Fassung)

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Nr. 1 sollen mindestens sechs, nach Absatz 2 Nr. 2 mindestens drei dem nichttechnischen Dienst der Zollverwaltung angehören; mindestens ein Mitglied soll Lehrende oder Lehrender oder sonstiges mit Lehraufgaben betrautes Mitglied des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung sein.

(Text neue Fassung)

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Nr. 1 sollen mindestens sechs, nach Absatz 2 Nr. 2 mindestens drei dem nichttechnischen Dienst der Zollverwaltung angehören; mindestens ein Mitglied soll Lehrende oder Lehrender oder sonstiges mit Lehraufgaben betrautes Mitglied des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung sein.

(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.