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Änderung § 4 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 14.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 12 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten hat
und

3.
mindestens

(Text neue Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
mindestens

a) den Abschluss einer Realschule oder

b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

c) einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) In den Vorbereitungsdienst des Wasserzolldienstes kann nur eingestellt werden, wer das nach den Schiffsbesetzungsvorschriften geforderte nautische oder maschinentechnische Befähigungszeugnis nachweist.




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