Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Abschnitt 5 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
|
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
|
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
§ 45 Übergangsvorschrift
Auf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Oktober 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffe „Oberfinanzdirektion" und „Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung" mit den Begriffen „Bundesfinanzdirektion" und „Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung" gleichzusetzen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 45 m.W.v. 22. Januar 2009
§ 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2001 in Kraft.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6681/b18339.htm