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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (SteinAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.05.2003 BGBl. I S. 690; 2004 I 2601; aufgehoben durch § 27 V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-83 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-83 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 6.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 7.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 8.
- Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,
- 11.
- Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten,
- 12.
- Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunststoffgebundenen Materialien,
- 13.
- Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken,
- 14.
- Herstellen von Profilen,
- 15.
- Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,
- 16.
- Herstellen von Schriften und Symbolen,
- 17.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten:
- a)
- Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,
- b)
- Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden,
- c)
- Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
- d)
- In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen;
- 2.
- in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:
- a)
- Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,
- b)
- Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen,
- c)
- In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SteinAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SteinAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SteinAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6689/a95520.htm