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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (SteinAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2003 BGBl. I S. 690; 2004 I 2601; aufgehoben durch § 27 V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-83 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstückes aus Naturstein in Betracht. Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu einem Arbeitsauftrag zu bearbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Vorgehensweisen dokumentieren sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SteinAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SteinAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SteinAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...