Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (SteinAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2003 BGBl. I S. 690; 2004 I 2601; aufgehoben durch § 27 V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-83 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 9 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 60 Stunden eine Arbeitsaufgabe I sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten

a)
für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines Entwurfes durch den Prüfungsausschuss:

aa)
Herstellen eines Werkstückes oder Bauteiles aus Naturstein einschließlich der Dokumentation oder

bb)
Verlegen oder Versetzen eines Belages aus Naturstein einschließlich der Dokumentation;

b)
für die Arbeitsaufgabe II:

aa)
Ergänzen einer beschädigten Steinmetzarbeit,

bb)
Herstellen eines Profiles oder

cc)
Herstellen einer Schriftarbeit;

2.
in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:

a)
für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines Entwurfes durch den Prüfungsausschuss:

Herstellen und Gestalten einer Bildhauerarbeit aus Naturstein einschließlich der Dokumentation;

b)
für die Arbeitsaufgabe II:

aa)
Ergänzen einer beschädigten Bildhauerarbeit,

bb)
Herstellen eines Profiles oder einer Schriftarbeit,

cc)
Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs nach Modell oder

dd)
Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs nach Entwurf.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung, Fertigungstechnik und Versetzarbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung sowie Fertigungstechnik und Versetzarbeiten sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Natursteinen und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Steinbearbeitungsmaschinen zuordnen sowie qualitätssichernde und kundenorientierte Maßnahmen durchführen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung von Arbeitsabläufen, zur Bearbeitung von Natursteinen sowie für den Transport von Natursteinen, Versetzen und Verlegen von Werkstücken und Bauteilen sowie Behebung von Fehlern unter Berücksichtigung der Produktqualität.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Gestaltungsmerkmale berücksichtigen, die für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen, Arbeitsschritte planen sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zuordnen kann.

2.
Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen und Restaurieren von Werkstücken und Bauteilen unter Berücksichtigung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken sowie beim Versetzen und Verlegen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Arbeitsplätze einrichten, Unterlagen auswerten, Fehler und Schäden erkennen und dokumentieren sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zuordnen kann.

3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten 150 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung und Gestaltung sowie Fertigungstechnik und Versetzarbeiten mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SteinAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SteinAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SteinAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...