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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (SteinAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.05.2003 BGBl. I S. 690; 2004 I 2601; aufgehoben durch § 27 V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-83 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-83 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Gesellenprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 60 Stunden eine Arbeitsaufgabe I sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten
- a)
- für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines Entwurfes durch den Prüfungsausschuss:
- aa)
- Herstellen eines Werkstückes oder Bauteiles aus Naturstein einschließlich der Dokumentation oder
- bb)
- Verlegen oder Versetzen eines Belages aus Naturstein einschließlich der Dokumentation;
- b)
- für die Arbeitsaufgabe II:
- aa)
- Ergänzen einer beschädigten Steinmetzarbeit,
- bb)
- Herstellen eines Profiles oder
- cc)
- Herstellen einer Schriftarbeit;
- 2.
- in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:
- a)
- für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines Entwurfes durch den Prüfungsausschuss:
Herstellen und Gestalten einer Bildhauerarbeit aus Naturstein einschließlich der Dokumentation; - b)
- für die Arbeitsaufgabe II:
- aa)
- Ergänzen einer beschädigten Bildhauerarbeit,
- bb)
- Herstellen eines Profiles oder einer Schriftarbeit,
- cc)
- Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs nach Modell oder
- dd)
- Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs nach Entwurf.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung, Fertigungstechnik und Versetzarbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung sowie Fertigungstechnik und Versetzarbeiten sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Natursteinen und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Steinbearbeitungsmaschinen zuordnen sowie qualitätssichernde und kundenorientierte Maßnahmen durchführen kann.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Gestaltungsmerkmale berücksichtigen, die für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen, Arbeitsschritte planen sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zuordnen kann.
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten kommt insbesondere in Betracht:
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Arbeitsplätze einrichten, Unterlagen auswerten, Fehler und Schäden erkennen und dokumentieren sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zuordnen kann.
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung 150 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten 150 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung und Gestaltung sowie Fertigungstechnik und Versetzarbeiten mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SteinAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SteinAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SteinAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6689/a95526.htm