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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2007 aufgehoben

§ 1 - Erwerbsstatistikverordnung (ErwerbStatV)

V. v. 10.05.2004 BGBl. I S. 870; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2006 BGBl. I S. 1434
Geltung ab 15.05.2004 bis 14.05.2007; FNA: 29-22-6 Statistik
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§ 1 Zweck, Art und Dauer der Erhebung



Zur Bereitstellung aktueller international vergleichbarer Informationen über den Erwerbsstatus der Bevölkerung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt werden von Berichtsmonat September 2004 bis Berichtsmonat April 2007 Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebung von Angaben zum Erwerbsstatus erfolgt nach dem Standard der Internationalen Arbeitsorganisation.



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Frühere Fassungen von § 1 ErwerbStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung
vom 03.07.2006 BGBl. I S. 1434

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ErwerbStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ErwerbStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErwerbStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung
V. v. 03.07.2006 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 ErwerbStatVÄndV
... vom 10. Mai 2004 (BGBl. I S. 870) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „für die Dauer von zwei Jahren" durch die Wörter ...