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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2007 aufgehoben
§ 1 - Erwerbsstatistikverordnung (ErwerbStatV)
V. v. 10.05.2004 BGBl. I S. 870; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2006 BGBl. I S. 1434
Geltung ab 15.05.2004 bis 14.05.2007; FNA: 29-22-6 Statistik
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Geltung ab 15.05.2004 bis 14.05.2007; FNA: 29-22-6 Statistik
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§ 1 Zweck, Art und Dauer der Erhebung
Zur Bereitstellung aktueller international vergleichbarer Informationen über den Erwerbsstatus der Bevölkerung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt werden von Berichtsmonat September 2004 bis Berichtsmonat April 2007 Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebung von Angaben zum Erwerbsstatus erfolgt nach dem Standard der Internationalen Arbeitsorganisation.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung V. v. 3. Juli 2006 BGBl. I S. 1434 m.W.v. 14. Juli 2006
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Frühere Fassungen von § 1 ErwerbStatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.07.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung vom 03.07.2006 BGBl. I S. 1434 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 ErwerbStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ErwerbStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErwerbStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung
V. v. 03.07.2006 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 ErwerbStatVÄndV
... vom 10. Mai 2004 (BGBl. I S. 870) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter für die Dauer von zwei Jahren" durch die Wörter ...
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