Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2007 aufgehoben

§ 3 - Erwerbsstatistikverordnung (ErwerbStatV)

V. v. 10.05.2004 BGBl. I S. 870; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2006 BGBl. I S. 1434
Geltung ab 15.05.2004 bis 14.05.2007; FNA: 29-22-6 Statistik
| |

§ 3 Periodizität, Stichprobenumfang und Veröffentlichungstermine



(1) Die Statistik umfasst monatliche Erhebungen bei höchstens 35 000 Erhebungseinheiten. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die monatlichen Ergebnisse der Erhebungen werden unverzüglich nach Ende einer Erhebung veröffentlicht.

 
Anzeige