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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2007 aufgehoben

§ 7 - Erwerbsstatistikverordnung (ErwerbStatV)

V. v. 10.05.2004 BGBl. I S. 870; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2006 BGBl. I S. 1434
Geltung ab 15.05.2004 bis 14.05.2007; FNA: 29-22-6 Statistik
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§ 7 Unterrichtung der zu Befragenden



Die Unterrichtung der zu Befragenden nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes erfolgt telefonisch vorab. Auf Verlangen der zu Befragenden ist die Unterrichtung schriftlich oder elektronisch zu erteilen.



 

Zitierungen von § 7 ErwerbStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ErwerbStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErwerbStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ErwerbStatV Hilfsmerkmale
... Familiennamen sowie Telefonnummern der Befragten, 2. im Fall des § 7 Satz 2 zusätzlich Anschriften und weitere Telekommunikationsnummern der ...