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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2007 aufgehoben
§ 7 - Erwerbsstatistikverordnung (ErwerbStatV)
V. v. 10.05.2004 BGBl. I S. 870; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2006 BGBl. I S. 1434
Geltung ab 15.05.2004 bis 14.05.2007; FNA: 29-22-6 Statistik
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Geltung ab 15.05.2004 bis 14.05.2007; FNA: 29-22-6 Statistik
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§ 7 Unterrichtung der zu Befragenden
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Unterrichtung der zu Befragenden nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes erfolgt telefonisch vorab. Auf Verlangen der zu Befragenden ist die Unterrichtung schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
Zitierungen von § 7 ErwerbStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ErwerbStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErwerbStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ErwerbStatV Hilfsmerkmale
... Familiennamen sowie Telefonnummern der Befragten, 2. im Fall des § 7 Satz 2 zusätzlich Anschriften und weitere Telekommunikationsnummern der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/669/a8568.htm